Donnerstag, 7. Dezember 2017

Vereinsausschlussverfahren gegen Martin Kind eingeleitet!

So oder ähnlich könnte eine aktuelle Schlagzeile lauten. Martin Kind sieht sich nach anonymen Anzeigen mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert. Derzeit prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, um ein Ermittlungsverfahren einleiten zu können. Nach letzten Medienberichten wurden bereits per richterlichem Beschluss Unterlagen beschlagnahmt. Laut §9 Absatz 4 der Satzung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. kann ein Ausschluss aus dem Verein durch Vorstands- oder Ehrenratsbeschluss erfolgen. Ein Grund kann unter anderem grob vereinsschädigendes Verhalten sein. Ein Vereinsausschlussverfahren kann von jedem Mitglied beim Ehrenrat angeregt werden. Der Ehrenrat muss aber nach §17 Absatz 4d bereits von sich aus tätig werden, „wenn ihm vereinsschädigendes Verhalten bzw. Satzungsverstöße von Mitgliedern oder Organmitgliedern bekannt werden.“ Nach §17 Absatz 4e darf der Ehrenrat Mitglieder, die im Verein ein Ehrenamt innehaben, wie bspw. Martin Kind als Vorstandsvorsitzender, bis zu einer endgültigen Klärung der Vorwürfe vorübergehend von ihren Aufgaben entbinden. Soweit zur grauen Theorie.

Die Fanhilfe Hannover sieht derzeit allerdings weder eine Veranlassung die Einleitung eines Vereinsausschlussverfahrens gegen Martin Kind oder andere Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Hannoverschen Sportvereins zu beantragen, noch bestünde nach unserer Ansicht für den Ehrenrat ein Grund, Martin Kind vorübergehend von seinen Aufgaben bei 96 freizustellen.

Für die Einleitung eines solchen Verfahrens bedarf es grundsätzlich der VORHERIGEN Prüfung und Ermittlung der Vorwürfe durch eine unabhängige, staatliche Ermittlungsbehörde und ggf. der ABSCHLIEßENDEN juristischen Klärung in Form eines ordentlichen Prozesses durch ein unabhängiges Gericht. Bis dahin gilt ein elementares Prinzip unseres Rechtsstaates, das für uns als Fußballfans ebenso gelten muss, wie für Martin Kind als erfolgreichen Hörgeräteunternehmer und Multimillionär – die Unschuldsvermutung.

Diese geht hervor aus Art. 11 Abs.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ Dieser Grundsatz hat auch in der deutschen Verfassung Niederschlag gefunden.

Wir fordern also, dass Martin Kind als unschuldig angesehen und auch so behandelt wird, bis ggf. das Gegenteil ermittelt und bewiesen wurde. Nichts anderes gebieten Recht und Gesetz, ebenso wie Vernunft und Anstand. Und nicht mehr aber auch nicht weniger fordern wir für JEDE Person, die sich aktuell mit einem Vereinsausschlussverfahren oder einem Stadionverbot konfrontiert sieht. Auch diese Personen wurden in so gut wie allen Fällen nicht von einem ordentlichen Gericht für schuldig gesprochen, da es in den meisten Fällen nicht mal ein Strafverfahren gibt. Somit gilt auch für diese Personen die Unschuldsvermutung!