Mittwoch, 18. Oktober 2017

Datenlöschungsformulare für das Auswärtsspiel in Gladbach und das Heimspiel gegen Frankfurt

Hier bekommt ihr die notwendigen Formulare, um die beim Auswärtsspiel in Gladbach und beim Heimspiel gegen Frankfurt erhobenen Personendaten zu löschen.

So geht's:

Gladbach
Die zuständige Bundespolizei verlangt leider beglaubigte Ausweiskopien. Bitte besorgt Euch eine entsprechende beglaubigte Kopie. Diese bekommt ihr bei Eurem jeweiligen Bürgerbüro gegen Entrichtung eine Gebühr von ca. 5,00 € - 7,00 € (Kopiergeld). Die Beglaubigung selbst dauert nur wenige Minuten. Bitte beachtet, dass mittlerweile bei vielen Bürgerämtern eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Sollte jemand ein Vorladung oder ein Anhörungsbogen der Polizei erhalten, schickt uns bitte eine E-Mail an fanhilfehannover@gmx.de .

Datenlöschungsformular Gladbach

FrankfurtFür die Datenlöschung bezüglich des Heimspiels gegen Eintracht Frankfurt genügt eine normale Kopie beider Seiten eures Ausweises.

Datenlöschungsformular Frankfurt

Auskunft SKB-DateiAnsonsten lohnt sich noch der regelmäßige Blick in die Datenbank der hannoverschen SKB. Hier reicht ebenfalls eine normale beidseitige Kopie eures Personalausweises. Die einzutragende Beantwortungsfrist soll zwei Wochen betragen.

Auskunftsformular SKB-Datei

ACHTUNG!Wenn ihr noch unter 18 seid müssen eure Eltern die Formulare ebenfalls unterschreiben.




Erinnerung an (etwas) bessere Zeiten

Gestern vor einem Jahr feierten die hannoverschen Fans ein vorgezogenes Silvester beim Auswärtsspiel gegen Union Berlin.

Im Anschluss an die Party wurde ein Mitglied der hannoverschen Fanszene jedoch leider vorübergehend verhaftet. Der Vorwurf: er soll Pyrotechnik gezündet haben....
Der Betroffene wand sich sofort mit dem Hinweis an die Fanhilfe, an der Pyroaktion definitiv nicht beteiligt gewesen zu sein.


Dennoch kam nach einiger Zeit die Vorladung als Beschuldigter wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz. Strafverteidiger Dr. Andreas Hüttl beantragte daraufhin Akteneinsicht.
Die Ermittlungsakte dann eine Farce: bereits der erste Beamte, der das Videomaterial gesichtet hatte vermerkte, dass der Beschuldigte nicht an der Pyroaktion beteiligt sei. Auch alle weiteren Beamten inklusive der Staatsanwaltschaft teilten diese Ansicht. Dennoch wurde das Verfahren nicht mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, sondern der Beschuldigte zur Vernehmung geladen.
Gott sei Dank hatten berliner Fans im Nachbarblock das Geschehene gefilmt und bei YouTube hochgeladen. Dort zu sehen: während es unten schon fackelt, steht der Beschuldigte in einem absolut auffälligen Outfit auf einer Treppe im Block, trinkt ein Bier und unterhält sich. Zu dem gibt es Fotos des Fans vor und nach dem Spiel - mit dem selben auffälligen Outfit, das er sogar noch während der Festnahme trägt. Erst nach Zusendung dieses Materials an die Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt.

Ob eine Einstellung ohne Inanspruchnahme eines Strafverteidigers und entsprechenden Gegenbeweis ebenso erfolgt wäre, kann durchaus bezweifelt werden.
Auf seinen Anwaltskosten ist der Betroffene nicht sitzen geblieben - die Fanhilfe hat diese übernommen. Kosten für die Solidargemeinschaft sind dennoch entstanden und einen entsprechenden Eintrag in die einschlägigen Datenbanken sind dem Betroffenen ebenso sicher. Diese interessieren sich nämlich nicht dafür, ob sich später die Unschuld des Betroffenen herausstellt.

P.S.: die Solidargemeinschaft kann nur mit euren Spenden funktionieren. Spendenformulare bekommt ihr im Zwinger oder auf fanhilfe-hannover.de .

Sonntag, 15. Oktober 2017

Fanhilfe Hannover kritisiert Polizeieinsatz beim gestrigen Heimspiel gegen Eintracht Frankfurt

Nach dem gestrigen Heimspiel gegen Eintracht Frankfurt wurden zwei Fangruppen kurzzeitig in Gewahrsam genommen und einer Identitätsfeststellung unterzogen.
Nach Angaben der Polizei befand sich die Gruppe von circa 70 Personen auf dem Weg vom Stadion in den angrenzenden Stadtteil Linden. Die vorderen Reihen dieser Gruppe sollen sich sodann auf dem Schützenplatz vermummt haben und seien in Richtung des Waterlooplatzes gelaufen, um dort den Marsch der Eintrachtfans in die Innenstadt zu attackieren.
Die Personen wurden daraufhin in zwei Gruppen am Schützenplatz, so wie auf dem Gelände der BBS am Waterloo teilweise gewaltsam durch den Einsatz von Schlagstock und Pfefferspray festgehalten.

Zudem erschien eine Polizeieinheit am Ihmezentrum und versuchte ebenfalls gewaltsam Personen festzuhalten, die sich in der dort befindlichen Kneipe aufhielten. Hier zogen die Einheiten jedoch nach einiger Zeit wieder ab, ohne Personalien festgestellt zu haben.

Die Fanhilfe Hannover stuft diese Maßnahmen als rechtswidrig ein.
Nach Informationen der Fanhilfe und diverser Augenzeugen befanden sich die frankfurter Fans zum Zeitpunkt des angeblichen Angriffs bereits in der S-Bahn ab Linden-Fischerhof. Diese S-Bahn-Station befindet sich in entgegengesetzter Richtung auf der andere Seite des Stadions und ist fußläufig etwa 15 Minuten entfernt. Die Abreise der Gästefans über diesen S-Bahnhof ist üblich und muss auch der Polizei bekannt gewesen sein. Einen frankfurter Fanmarsch, der vom Schützenplatz her angegriffen hätte werden können, gab es nicht.

Auch die Route der Heimfans vom Stadion über den Schützenplatz und Waterloo in den Stadtteil Linden ist spätestens seit der Erteilung von Aufenthaltsverboten für einen Teil der Fanszene usus und dürfte den Beamten ebenfalls bekannt gewesen sein.

Im Laufe der Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen wurden bei den Betroffenen keine Vermummungsgegenstände festgestellt. Unter den Betroffenen fanden sich zudem auffällig viele Frauen und Minderjährige. Dies ist wohl auch darauf zurück zu führen, dass seit nunmehr zwei Wochen ingesamt über 180 Personen von Stadt- und Stadionverboten betroffen sind und sich während des gesamten Spieltags in den Lokalitäten des Stadtteils Linden aufhielten.

Es erhärtet sich der Verdacht, dass Auseinandersetzungen provoziert oder herbeigedichtet werden, um auch den letzten verbleibenden Teil der aktiven Fanszene aus Stadion und Stadionumfeld zu verbannen. Dies bezeugt auch die Aussage eines Betroffenen, wonach einer der Beamten ihn darauf hingewiesen habe, dass auch er bereits mehrfach festgestellt worden sei und es "ja nun bald für ein Aufenthaltsverbot reiche.".
Diese Politik verurteilt die Fanhilfe Hannover schärfstens. Abgesehen von ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist sie, wie bereits  in der Stellungnahme zur Aussprache von 177 Stadionverboten dargestellt, nicht zielführend.

Dies beweist auch die erfolgreich ausgeführte Drittortauseinandersetzung mit frankfurter Fans am Morgen des Spieltages in der Oststadt.

Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen etwa wegen Landfriedensbruchs wurden nicht eingeleitet. Die Fanhilfe Hannover wird gemeinsam mit den Betroffenen die Löschung der aufgenommenen Daten forcieren.

Donnerstag, 12. Oktober 2017

Fanhilfe Hannover kritisiert Erteilung von 177 Stadionverboten

In den vergangenen zwei Wochen trafen bei einer dreistelligen Anzahl an Personen Stadionverbote für eine mutmaßlich kurz bevorstehende Auseinandersetzung zwei Tage vor dem Derby ein. Dieser Vorfall ereignete sich bereits vor knapp einem Jahr im November 2016. Die Laufzeiten variieren zwischen einem halben und drei Jahren.

Die Begründung des DFB ist hierbei eine laut Polizeiangaben unmittelbar bevorstehende größere körperliche Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fangruppen. Die Begründung soll sich auf § 4 Absatz 4 (16.) der Stadionverbotsrichtlinien (SVRi) stützen. Hierbei soll ein bundesweit wirksames Stadionverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Polizeiliche Ingewahrsamnahmen reichen hierfür aus, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten gemäß § 4 Absatz 3 der SVRi begangen hat oder begehen wollte. Hierzu zählen schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen, so wie Landfriedensbruch, oder Straftaten unter Anwendung von Gewalt.

Zunächst ist zu kritisieren, dass es bis heute insofern keine Beweise für eine unmittelbar anstehende Auseinandersetzung gibt, als dass sich keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten. Gegen die Betroffenen wurden deshalb nach Auskunft der Polizei nicht einmal Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Ein Großteil der 177 Personen befand sich dennoch für 48 Stunden, bis nach Ende des Spiels, in Gewahrsam.

Der bis zu dreijährige Ausschluss der betroffenen Personen aus sämtlichen Partien der ersten bis zur vierten Liga ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unverständlich. Die Verbote beruhen lediglich auf Vermutungen und werden im Ergebnis dennoch so bestraft wie tatsächlich bei Fußballveranstaltungen stattfindende Auseinandersetzungen.

Zudem spricht gegen die Erteilung der Stadionverbote der fehlende Spieltagszusammenhang. Gemäß § 1 Absatz 1 SVRi ist Voraussetzung eines wirksamen Stadionverbots das "sicherheitsbeeinträchtigende Auftreten im Zusammenhang mit dem Fußballsport". Hier drängt sich die Frage auf, wieso der DFB entgegen seiner eigenen Regeln das, im Übrigen strafrechtlich nicht relevante, Verhalten von Privatpersonen beurteilt und sanktioniert. In dieser Form kann die Erteilung von Stadionverboten nur als Ersatzstrafrecht des DFB bewertet werden.

Laut § 5 Absatz 1 der SVRi ist das Stadionverbot im Hinblick auf die Zwecksetzung möglichst zeitnah zu der sicherheitsbeeinträchtigenden Handlung des Betroffenen auszusprechen, wovon ein Jahr später nicht mehr gesprochen werden kann. Auch der vermeintlich präventive Charakter eines Stadionverbots geht in diesem Zeitraum völlig verloren.

Grundsätzlich kann die datenschutzrechtliche Frage gestellt werden, wie der DFB, ein “gemeinnütziger” privatrechtlicher Verein, überhaupt an entsprechende Vorkenntnisse über die Betroffenen gelangt, zudem es sich ausschließlich um gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse handelt. In anderen Konstellationen wäre eine Weitergabe dieser Daten an privatrechtliche Personen oder Konstrukte undenkbar.

In diesem Zusammenhang sind auch die bereits im vergangenen Jahr ohne vorherige Anhörung ausgesprochenen dreijährigen Stadionverbote zu erwähnen. Diese erhielten Personen, bei denen ein Aufenthaltsverbot für die Saison 2016/2017 ausgesprochen wurde. Auch hier muss die Frage der Datenweitergabe an den DFB gestellt werden. Zudem zeigt sich hier erneut der ersatzstrafrechtliche Charakter der Stadionverbote: Für die bereits "Vorbelasteten" wird das Stadionverbot mit einer entsprechenden Strafschärfung versehen.

Weitere Fragen wirft die verschiedene Laufzeit der Stadionverbote innerhalb der Gruppe der nicht bereits von einem Aufenthaltsverbot betroffenen Personen auf, die sich trotz ihrer Unterschiedlichkeit nicht an polizeilichen Vorkenntnissen zu bemessen scheinen.

Nach der freiheitsentziehenden Maßnahme in Form einer Langzeitingewahrsamnahme ein Jahr später eine derart einschneidende Strafe durch einen Sportverband auszusprechen, während nachweislich keine Straftaten vorlagen, kann nicht der richtige Weg sein und verschärft nur zusätzlich das Feindbild DFB und Polizei. Gerade der DFB spricht vermehrt Stadionverbote in größerer Masse auf Empfehlung der Polizei aus. Die Polizei Hannover versucht vermutlich auch in diesem Fall durch die Anregung extrem überzogener Laufzeiten die Betroffenen weiter zu gängeln und macht sich den Kampf gegen die Szene augenscheinlich zu einer persönlichen Aufgabe. Anders sind die beispiellosen Maßnahmen hier in Hannover in der Vergangenheit nicht zu erklären.

Selbst aus einsatztaktischen und ökonomischen Gesichtspunkten sind die Stadionverbote im Höchstmaß unkonstruktiv, da die operativen Polizeikräfte an Spieltagen für die Bewachung der Stadionverbotler an unterschiedlichen Orten zahlreiche Überstunden aufbauen müssen. Diese Überstunden wird die Polizei wiederum in einer zukünftigen Statistik dafür nutzen, aufzuzeigen, wie stark das vermeintliche Gewaltpotential der hannoverschen Fanszene angestiegen sei und wiederum neue Repressalien fordern, um dem entgegen zu wirken.

Die Fanhilfe Hannover prüft gegen dieses Novum von Massen-Stadionverboten rechtliche Schritte.