Impressum und Satzung

Kontakt

fanhilfehannover@gmx.de


Impressum

Fanhilfe Hannover
c/o RA Dr. Andreas Hüttl
Leisewitzstr. 37 a + b
30175 Hannover

dr.huettl@hippke.de

Satzung Fanhilfe Hannover


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FANHILFE Hannover“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Die FANHILFE Hannover dient dem Zweck, die Rechte von Zuschauern von Fußballspielen zu wahren und bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Vereinen, der DFL, den Sicherheits- und Ordnungsdiensten sowie den Polizeibehörden behilflich zu sein. Daneben kann die FANHILFE Hannover unterstützend bei der Begleitung von Strafverfahren, die ihren Ursprung im Fußballumfeld haben, helfen.

(2) Die der FANHILFE Hannover aus Beiträgen sowie anderen Zuwendungen zur Verfügung stehenden Mittel sollen bei der Unterstützung von Rechtsstreitigkeiten aus dem vorgehenden Absatz verwendet werden. Hierbei sollen insbesondere über den Einzelfall hinausgehende, allgemein erhebliche Verfahren begleitet und unterstützt werden. Das Antragsverfahren ist in §7 beschrieben.

§3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person, die die Zwecke des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Verein stellt ein Antragsformular zur Verfügung, welches beim Antrag auf Aufnahme als Mitglied zwingend zu verwenden ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

(4) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins und unter einer Wahrung einer Frist von vier Wochen zu erklären. 

(5) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die möglichen Beitragsformen sind auf dem Antragsformular frei wählbar.

(6) Hat ein Mitglied seinen Beitrag bei Fälligkeit nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge vollständig ausgeglichen sind.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sind Aufgaben des Vorstands.

(2) Über das Datum und eine grobe Ortsangabe der nächsten Mitgliederversammlung sollen die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher informiert werden. Die genaue Uhrzeit, der genaue Versammlungsort sowie die Tagesordnung sollen mindestens fünf Tage vor der Versammlung auf gleichem Wege bekanntgegeben werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist spätestens im zweiten der vorausgehenden Mitgliederversammlung folgenden Kalenderjahr einzuberufen. Ohne Vorliegen eines besonderen, wichtigen Grundes soll die Mitgliederversammlung nicht früher als zehn Monate nach der vorausgegangenen Mitgliederversammlung stattfinden. Als Versammlungsort ist ein Ort in Hannover zu bestimmen.

(4) Auf Verlangen eines Fünftels der auf der letzten Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Ein Vertreter des Vorstands eröffnet die Versammlung und leitet unmittelbar danach die Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters, die oder der die weitere Leitung der Versammlung übernimmt.

(7) Die Mitgliederversammlung bestimmt die personelle Stärke des Vorstands, wählt den Vorstand und wählt einen neuen Kassenrat; gleichzeitig endet die Amtszeit des alten Vorstands und Kassenrates. Kandidaten müssen nicht selbst Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern sein. Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln und in einem Wahlgang durchgeführt. Auf jedem Stimmzettel können höchstens so viele Kandidaten benannt werden, wie Mitglieder des Vorstands und Kassenrats zu wählen sind. Je Stimmzettel kann ein Kandidat nur einmal benannt werden. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung ändern. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig, und der Änderung muss mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, unabhängig von ihrer Stimmenzahl, zustimmen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über einen nicht fristgerecht gestellten Satzungsänderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit des Antrags beschließt. Außerdem kann die Mitgliederversammlung weitere des Vereins betreffende Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten treffen. Bestimmungen der Satzung gehen solchen Beschlüssen vor. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, können vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin angenommen werden, andernfalls ist darüber durch die Versammlung abzustimmen.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und einem zusätzlichen Kassenwart. 

(2) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner sich an der Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Abstimmung herbeiführen. Dazu hat es die abzustimmende Frage allen Vorstandsmitgliedern in gleicher Formulierung vorzulegen und als Abstimmung kenntlich zu machen. In dringenden Angelegenheiten, die ohne weiteren Aufschub entschieden werden müssen, genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Vorstandsmitglieder, wenn die Dringlichkeit bereits bei der Vorlage kenntlich gemacht wurde und 72 Stunden seit dem Zeitpunkt der Information per E-Mail oder Telefon bzw. 120 Stunden seit der Absendung per Briefpost vergangen sind, Samstage, Sonntage und bundeseinheitliche Feiertage nicht gerechnet. Andernfalls gilt als Laufzeit einer Abstimmung die Frist von zwei Wochen.

(3) Der Vorstand verpflichtet sich das Vermögen der FANHILFE Hannover bei der Verwendung der Mittel zur Beachtung der Grundsätze sorgfältiger Sparsamkeit unvermeidlicher Kosten der Führung, Verwaltung und Verwahrung des Vereins Rechnung zu tragen.

(4) Der Kassenwart berichtet der Mitgliederversammlung über Mittelaufkommen und Verwendung innerhalb seiner Amtszeit. 

(5) Der Kassenwart darf aus dem angesammelten Vermögen allein nach ausdrücklicher gemeinsamer Bestimmung durch den Vorstand Geldbeträge auskehren.

(6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§7 Antrag, Verfahren, Entscheidung

(1) Der Antrag auf Hilfe und Unterstützung ist schriftlich, auch per E-Mail einzureichen. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Auf Aufforderung sind die dem Sachverhalt ggf. zu Grunde liegenden entsprechenden behördlichen und gerichtlichen Schreiben, Urteile und Bescheide in Kopie vorzulegen. 

(2) Der Vorstand trifft unter Beratung mit einem Rechtsanwalt eine Entscheidung. Die Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen über die Unterstützungsleistung sowie über deren Art und Höhe. Die Entscheidung ist immer einzelfallabhängig für welche Art von Verfahren und in welchem konkreten Umfang vorhandene Mittel zur Unterstützung der Durchführung der Verfahren bereitgestellt werden.

(3) Ein Anspruch auf (finanzielle) Unterstützungsleistung besteht nicht.

(4) Bei der Entscheidung über den Antrag werden insbesondere folgende Angaben berücksichtigt: Dauer der Mitgliedschaft, Grad des Verschuldens, finanzielle Kassenlage, Anzahl der aktuellen Unterstützungsfälle, Erfolgsaussichten des Vorgehens und die finanzielle Situation des Betroffenen.

(5) Der Vorstand gibt Ihre Entscheidung hierzu an den Betroffenen und Kassenwart bekannt.

§8 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V., Stadionbrücke 9, 30459 Hannover.

§9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten alsdann solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt.



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