Bisherige Erfolge

Auf dieser Seite findet ihr unsere bisherigen Erfolge in chronologischer Reihenfolge.

Erfolgreiche Aufhebung eines Stadionverbots

Im Falle des 19-jährigen, der sich nach dem Heimspiel gegen Wolfsburg im Januar 2013 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte vor dem Amtsgericht Hannover verantworten musste, konnte Strafverteidiger Dr. Andreas Hüttl einen Freispruch und die Aufhebung des gegen den Angeklagten ausgesprochenen Stadionsverbotes erreichen.Gegen einen vorherigen Freispruch im September 2013 legte die Staatsanwaltschaft zunächst Berufung ein, nahm den Antrag im Dezember jedoch zurück, sodass eine Aufhebung des Stadionverbots folgen konnte.


Im Gegenzug dazu wurden Ermittlungsverfahren gegen beteiligte Beamte wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt und der uneidlichen Falschaussage eingeleitet, deren Ergebnisse noch ausstehen.



Erfolgreiche Klage gegen Platzverweis (Pressemitteilung)

Nach dem Europapokalspiel gegen Standard Lüttich am 15.09.2011 hielt sich eine Gruppe 96-Fans – darunter auch der Kläger - am Platz der Göttinger Sieben auf, um den Abend gemeinsam ausklingen zu lassen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Gruppe nicht deckungsgleich mit den Personen, die kurz zuvor auf dem Schützenplatz von der Polizei zerstreut worden waren, gewesen ist, wurden die Personen eingekesselt.
Nach etlicher Wartezeit überprüfte die Polizei sämtliche Personalien und sprach jedem einen Platzverweis aus – auch Personen, die zuvor gar nicht im Stadion waren.


Zwar hatte der Kläger dem Spiel beigewohnt, aktenkundig war er bis dato jedoch nicht. Die Fanhilfe Hannover unterstützte seine Klage gegen diese polizeiliche Maßnahme. Problematisch war die Rechtmäßigkeit besonders durch die ungenaue Abgrenzung des durch den Platzverweis betroffenen Gebiets und durch den fehlenden Nachweis, dass der Kläger in absehbarer Zeit noch Straftaten hätte begehen wollen.


Fanhilfe Hannover ermahnt den SV Meppen bei der Vergabe von Stadionverboten wegen Beleidigung und erzielt dabei eine Aufhebung

Die Fanhilfe Hannover konnte erneut einen betroffenen Fan vor einem Stadionverbot bewahren.

Gegen den betroffenen Anhänger von Hannover 96 wurde im Rahmen der Begegnung SV Meppen – Hannover 96 II in der Saison 2011/2012 ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet. Daraufhin verhängte der SV Meppen ein mehrjähriges Stadionverbot. Nach einer Rechtsberatung des Anhängers von Hannover 96 durch die Fanhilfe Hannover, wandte sich dieser mit einer Fristsetzung an den SV Meppen und bat um unverzügliche Aufhebung des Stadionverbotes. Gemäß der geltenden Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten stellt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung keine Grundlage für die Erteilung eines Stadionverbotes dar.
Der SV Meppen hob daraufhin das Stadionverbot innerhalb der gesetzten Frist auf.
Die Fanhilfe Hannover erneuert dabei dennoch ihre Kritik an der aktuellen Vergabepraxis von Stadionverboten. Diese sieht weiterhin vor, dass die im deutschen Rechtssystem geltende Unschuldsvermutung bei Fußballfans ausgesetzt wird. Demnach können weiterhin durch den bloßen Verdacht Stadionverbote ausgesprochen werden, solange die Betroffenen ihre Unschuld nicht bewiesen haben.


Fanhilfe Hannover erreicht die Aufhebung von 19 unrechtmäßigen Stadionverboten

Im Vorfeld der Bundesligapartie Hannover 96 – VfL Wolfsburg am 19.02.2011 kam es in der Altstadt von Hannover zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Vereine. Trotz der von der Polizeidirektion Hannover im Zuge der fragwürdigen Fantrennung eingerichteten Fanszone für Heimfans hielten sich dabei rund 150 Gästefans in diesem Bereich auf. Im Nachgang der Auseinandersetzung wurden im gesamten Stadtgebiet 19 Personen aus der Heimfanszene in Gewahrsam genommen und gegen sie Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet. Hierbei drängt sich aus Sicht der Fanhilfe Hannover der Verdacht auf, dass aufgrund der umfangreichen medialen Begleitung der Vorfälle ein hoher Druck auf den Ermittlungsbehörden lag, der durch zeitnahe Ermittlungserfolge entschärft werden sollte. Durch die Einleitung der Ermittlungsverfahren wurden alle 19 Betroffenen mit einem Stadionverbot für die Maximaldauer von drei Jahren durch Hannover 96 belegt. Bereits nach kurzer Zeit wurden die Ermittlungsverfahren gemäß §170 II StPO eingestellt. Auf Grundlage der für Hannover 96 geltenden Lizenzbestimmungen und den darin enthaltenen DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten hätte Hannover 96 nach der Kenntnisnahme über die Einstellung der Ermittlungsverfahren unverzüglich die Stadionverbote aufheben müssen. Die Aufhebung wurde allerdings nach Gesprächen zwischen der Polizei Hannover und dem Sicherheitsbeauftragten von Hannover 96 verweigert. Die Fanhilfe Hannover sah sich durch diese Entscheidung gezwungen nach einer letzten Fristsetzung zur Aufhebung der Stadionverbote eine Klage gegen Hannover 96 einzureichen. Einen Kalendertag vor Fristverstreichen lenkte Hannover 96 aufgrund der klaren Rechtslage ein und hob die Stadionverbote auf. Bereits in der vorherigen Saison hatte Werder Bremen einen identisch gelagerten Fall vor dem Amtsgericht Bremen gegen einen Anhänger eines anderen Bundesligavereins verloren. Die Fanhilfe Hannover kritisiert in der Nachbetrachtung das Verhalten von Hannover 96. Eine Argumentation, man könne bei Stadionverboten auf Verdacht mit Verweis auf die Lizenzbedingungen der DFL und des DFB nicht von der Norm abweichen, steht im klaren Widerspruch zu dem vorliegenden Verhalten im Fall der 19 unrechtmäßigen Stadionverbote, bei denen ausnahmslos gegen die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten verstoßen wurde. Die Fanhilfe Hannover wird auch künftig bei allen Stadionverbotsverfahren alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um derartigen Missständen Einhalt zu gebieten.


Fanhilfe Hannover gelingt Datenlöschung bei der Bundespolizei Hannover

In einem besonders skurril gelagerten Fall gelang es der Fanhilfe Hannover die widerrechtlich gespeicherten Daten mehrerer Fans zu löschen.

Im Nachgang der Partie FC Oberneuland gegen Hannover 96 II am 07.02.2011 kam es durch vermeintliche Anhänger des SV Werden Bremen im Bahnhof Achim zu einem Angriff auf sich auf der Rückreise befindende Fans von Hannover 96, bei dem durch die Angreifer großer Sachschaden am Zug entstand.

Nach einer starken Verzögerung erreichten die betroffenen Anhänger von Hannover 96 gegen Mitternacht den Hauptbahnhof Hannover. Trotz der klaren Sachlage, die durch zwei mitreisende Zivilbeamte der Bundespolizeiinspektion Hannover bestätigt wurde, wurden die Personalien aller Anhänger in einer polizeilichen Maßnahme aufgenommen.
Die Fanhilfe Hannover entschloss sich im Nachgang dazu, für alle Betroffenen eine Datenlöschung vorzubereiten, die selbstständig von den Betroffenen bei der Bundespolizei eingereicht wurde.

Hierauf reagierte die Bundespolizei Hannover nur sehr zögerlich und löschte die Daten nur bei den Betroffenen, die nicht in der umstrittenen Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst waren. Bei den in der Datei erfassten Personen verwies die Bundespolizei Hannover auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung bei der Staatsanwaltschaft Bremen, aufgrund dessen einem Löschungsersuchen nicht nachgekommen werden könne. Nach juristischer Beratung reichte ein Anwalt der Fanhilfe Hannover Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Bremen ein.
Die Staatsanwaltschaft Bremen teilte daraufhin mit, dass das von der Bundespolizei Hannover mitgeteilte Aktenzeichen nicht vorhanden ist und auch keine Ermittlung gegen die Betroffenen geführt wurde. Erst auf Nachdruck unseres Anwalts lenkte die Bundespolizei Hannover ein und löschte die Daten der betroffenen Fans.

Dieser Fall zeigt erneut deutlich auf, dass bei der Datenaufnahme durch die Polizei, insbesondere in Zusammenhang mit der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ äußerste Vorsicht für die Betroffenen geboten ist. Eine einheitliche Handhabung mit dem Umgang der Daten von Personen ist weder gegeben, noch sind die Gründe für eine Speicherung von Datensätzen beliebig.


Fanhilfe Hannover gelingt die Aufhebung von 21 unrechtmäßigen Stadionverboten

Im Nachgang des Freundschaftsspiels DSC Arminia Bielefeld – Hannover 96 am 09.01.2010 leitete die Bundespolizei 21 Ermittlungsverfahren gegen die sich in einem Regionalzug auf der Rückreise befindenden Fans von Hannover 96 ein.

Die Bundespolizei Sankt Augustin vertrat dabei die Auffassung, dass die entgeltliche Selbstbedienung zweier Reisender in dem, aufgrund der Witterungsverhältnisse, unbesetzten Bistro den den Anfangsverdacht für den Tatbestand des Diebstahls, der Sachbeschädigung, sowie des Haus- und Landfriedensbruchs erfüllen würde.
Infolge der Ermittlungsverfahren stellte der Deutsche Fußball Bund 21 Stadionverbote für die Dauer von zweieinhalb Jahren aus. Nach Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand der Fanhilfe Hannover konnte zeitnah die Einstellung der Ermittlungsverfahren dokumentiert werden, da kein Tatbestand erfüllt wurde. Auf Forderung des Rechtsbeistands der Fanhilfe Hannover wurden die Stadionverbote nach sechs Wochen wieder aufgehoben.
Im Zuge der 21 zu Unrecht ausgestellten Stadionverbote kritisiert die Fanhilfe Hannover die aktuelle Vergabepraxis von Stadionverboten. Diese setzt die Unschuldsvermutung außer Kraft, so dass die betroffenen Personen bis zum Beweis ihrer Unschuld als schuldig gelten. Ohne eine rechtskräftige Verurteilung durch das geltende Rechtssystem werden somit großflächig (wie in dem oben skizzierten Fall) Stadionverbote auf Verdacht ausgestellt und unschuldige Personen willkürlich repressiver Maßnahmen ausgesetzt.