Montag, 20. April 2015

Fanhilfe begrüßt Entschuldigung von Hannover 96

Das Spiel in Braunschweig ist mittlerweile mehr als ein Jahr her, die rechtliche Auseinandersetzung um die Auswärtsdauerkarten (siehe Link) ist unlängst entschieden (Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Hannover bezeichnete das Vorgehen von Hannover 96 als rechtsmissbräuchlich.), die daraus entstandenen Probleme sind allerdings weiterhin präsent.

Die Fanhilfe begrüßt es daher ausdrücklich, dass sich Hannover 96 heute endlich für sein Verhalten öffentlich entschuldigt hat. In der veröffentlichten Erklärung heißt es u.a. konkret:


In diesem Zusammenhang hat man einen Rechtsstreit mit seinen Auswärts-Dauerkarteninhabern ausgefochten, der das Verhältnis zwischen Klub und der aktiven Fanszene zerrüttet hat. Im Nachhinein kann man konstatieren, dass diese gerichtliche Auseinandersetzung die Beziehungen zwischen den Fans und Hannover 96 massiv belastet hat. Hannover 96 hätte die durch das Gericht getroffene Entscheidung anerkennen und den Auswärtsdauerkarteninhabern ihre Eintrittskarten aushändigen sollen.
 
Diese überfällige Entschuldigung macht das gezeigte Verhalten nicht ungeschehen, lässt aber die berechtigte Hoffnung zu, dass sie eine neue Grundlage für das Verhältnis von Fans und Verein schaffen kann.

Freitag, 17. April 2015

Amtsgericht spricht 96-Fan in weiterem Derby-Verfahren frei

In einem weiteren Verfahren betreffend des Zündens von Pyrotechnik während der Begegnung Hannover 96 - Eintracht Braunschweig im November 2013 konnte Verteidiger Dr. Andreas Hüttl einen Freispruch erwirken. Konkret räumte der Angeklagte ein, während des Spiels einen so genannten Rauchtopf gezündet zu haben. Der Anklagevorwurf der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach § 330a StGB konnte nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden; ebenso wenig die angeklagte versuchte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr.1, 22, 23 StGB. Das Gericht ging in der Urteilsbegründung nachvollziehbar und unter ausdrücklicher Berufung auf die Ausführungen des als Sachverständigen gehörten Gutachters der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) davon aus, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der freigesetzte Rauch zu schweren gesundheitlichen Schäden hätte führen können. Nicht einmal betreffend der Alternative der (allgemeinen/leichten) Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen, sei eine seriöse Einschätzung möglich. Diese betreffend des Vorwurfes nach § 330a StGB vorgenommene Einschätzung des Sachverständigen lies im Weiteren auch den Vorwurf nach § 223, 224 StGB entfallen. Eine Gefährdung der anderen Besucher konnte dem Angeklagten folglich insgesamt nicht nachgewiesen werden. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten zu einem Jahr und sechs Monaten Haft auf Bewährung zu verurteilen, folgte das Gericht nicht und sprach den Angeklagten frei.
Auch die Ermittlungsarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft ist zu kritisieren: Entgegen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 160 II StPO, nicht nur be-, sondern auch die zur Entlastung dienende Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, beschränkten sich die Ermittlungen, trotz dem bereits im Ermittlungsverfahren durch den Verteidiger Dr. Hüttl angeregten weiteren Nachforschungen, hinsichtlich der – vermeintlichen - Giftigkeit des Rauchs, auf lediglich einen Internetversandhandel für pyrotechnische Erzeugnisse. Die dort angebotenen Rauchtöpfe enthielten giftige Gase. Den Hinweisen des Verteidigers auf das Vorliegen von weiteren Angebote von Versandhändlern, die nichtgiftige Rauchtöpfe anboten, wurden nicht nachgekommen. Auch das Gericht kritisierte dies in seiner Urteilsbegründung. Dies zeigt erneut, dass sich Staatsanwaltschaften und Polizei im Bezug auf "Fußballverfahren" aufgrund der medial angefeuerten gesellschaftlichen Empörung „auf der sicheren Seite wähnen“. Dass der vorsitzende Richter und die beiden Schöffen sich von dieser Empörung nicht täuschen ließen sondern objektiv-juristisch über die Strafbarkeit urteilten, ist ausdrücklich hervorzuheben.

Donnerstag, 9. April 2015

96-Fan erhält nach Schmerzensgeldforderung 150€ für Busfahrt nach Braunschweig

Bisher drehten sich die Gerichtsverfahren bezüglich des Derbys im April 2014 um die Auswärtsdauerkarteninhaber, die zu einer Busanreisegezwungen wurden, obwohl sie ein Anrecht auf eine Eintrittskarte ohne damit verbundene verpflichtende Busanreise hatten. Rund zehn Verfahren hatte Hannover 96 vor dem Spiel verloren, weitere knapp 90 Verfahren konnte Hannover 96 durch einen Befangenheitsantrag verzögern, den das Amtsgericht im Nachgang als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat. Über diese Verfahren wurde ausgiebig berichtet und sie dürften dem interessierten Fan und Journalisten bekannt sein.

Heute können wir euch aber von einem neuen Kapitel des letztjährigen Rückspiels in Braunschweig berichten. Auch mindestens ein Fan, der mitden Bussen nach Braunschweig gefahren ist, hat Hannover 96 verklagt, da in den Bussen unerträgliche Zustände herrschten. Hannover 96 versäumte es, ausreichend Reisebusse für die Fahrt zur Verfügung zu stellen. Daher mussten allerhand Linienbusse der RegioBus GmbH eingesetzt werden. Abgesehen von fehlenden Gurten (was u.a. zu einer geringen Reisegeschwindigkeit führte) haben diese Busse bekanntlich keine Toilette. Das wäre kein Problem gewesen, wenn die Busse zwischendurch eine Pause gemacht hätten - seitens des Veranstalters Hannover 96 war dies allerdings nicht vorgesehen und so mussten die Fahrgäste teilweise zwei Stunden ohne Toilette auskommen. Die daraus entstehenden Schmerzen können sich die meisten Auswärtsfahrer vermutlich vorstellen.

Der besagte 96-Fan hat daraufhin die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG zur Zahlung von Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld aufgefordert, da die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft die Gesundheit des Fans (und auch vieler weiterer Betroffener) geschädigt hat. Da es außergerichtlich zu keiner Einigung kam, wurde gemeinsam mit Rechtsanwalt Steffen Hellemann die entsprechende Klage beim Amtsgericht Hannover eingereicht. Das Amtsgericht ist der Argumentation des 96-Fans weitestgehend gefolgt und hat beiden Seiten einen Vergleich vorgeschlagen. Hannover 96 muss dem klagenden Fan laut Beschluss vom 02.03.2015 einen Betrag von 150,00 € zahlen und zusätzlich die Hälfte seiner außergerichtlichen anwaltlichen Kosten tragen. Dieser Vergleichsvorschlag ist von Hannover 96 und dem Fan angenommen worden.

Dieses Verfahren zeigt erneut, was für ein Desaster die Zwangsbusanreise rückblickend für Hannover 96 darstellt. Vor Gericht gab es ausschließlich Niederlagen, Gesamtkosten im mittleren fünfstelligen Bereich sind entstanden und das Verhältnis zur Fanszene ist nachhaltig zerstört worden. Ins Fäustchen lachen wird sich lediglich der Innenminister, der die gesamte Anreise initiiert hat und der der Öffentlichkeit davon berichtet, dass sein Konzept vermeintlich für einen gewaltfreien Spieltag gesorgt hat. Dass tatsächlich nicht ein Polizeibeamter weniger bei diesem Spiel eingesetzt werden konnte und es stattdessen zu einer Verlagerung der Konfliktfelder und einer für die Polizeikräfte schwieriger zu überblickenden Lage kam, wird dabei bewusst übersehen. Wir möchten daher an dieser Stelle noch einmal appellieren, dass es eine Zwangsanreise zu einem Fußballspiel in Deutschland nie wieder geben darf! Bei einer solchen Anreise kann es nur Verlierer geben, das hat der 6. April 2014 eindrucksvoll bewiesen.