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Dienstag, 7. Januar 2014

Erfolgreicher Antrag auf Aufhebung eines Stadionverbots in einem durch die Fanhilfe unterstützten Fall

Im Falle des 19-jährigen, der sich nach dem Heimspiel gegen Wolfsburg im Januar 2013 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte vor dem Amtsgericht Hannover verantworten musste, konnte Strafverteidiger Dr. Andreas Hüttl einen Freispruch und die Aufhebung des gegen den Angeklagten ausgesprochenen Stadionsverbotes erreichen.

Der Anklage war eine Auseinandersetzung zwischen Polizei- und Ordnungskräften sowie Mitgliedern einer Fangruppierung vorausgegangen, in deren Zuge der Angeklagte versucht haben soll, beteiligte Polizisten mit einer Fahnenstange zu verletzen und sich gegen eine Festnahme zu wehren.

Im Laufe des Verfahrens wurde deutlich, dass seitens der Polizei bewusst Videomaterial unterschlagen worden war. Außerdem kam der Verdacht auf, dass auch durch Falschaussagen das Ergebnis des Prozesses beeinflußt werden sollte. Letztendlich war auf später durch den Verteidiger eingebrachten Videoaufnahmen deutlich zu erkennen, wie die eingesetzten Polizisten den Angeklagten bei der Festnahme mehrfach ins Gesicht schlugen und ihn gegen einen Betonpfeiler schleuderten. Beweise für eine versuchte Körperverletzung seitens des Angeklagten lieferte das Videomaterial jedoch nicht, sondern entlastete ihn wesentlich vom Tatvorwurf.

Gegen den Freispruch des Gerichts legte die Staatsanwaltschaft Hannover zunächst Berufung ein, nahm den Antrag jedoch Anfang Dezember zurück.
Im Gegenzug wurden Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Beamten hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt und der uneidlichen Falschaussage eingeleitet.

Dem rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten folgte nun die Aufhebung des ausgesprochenen Stadionverbots, sodass der Freisgesprochene das Heimspiel gegen Nürnberg bereits wieder im Stadion mitverfolgen konnte.

Auch dieser Fall ist wieder ein Beispiel für die fragwürdige Vergabepraxis von Stadionverboten, die in den allermeisten Fällen lediglich aufgrund eines Verdachtes ausgesprochen werden, ohne, dass eine Schuld auch nur ansatzweise durch ein Gericht festgestellt wurde.